NIS2-Check / Wichtig oder besonders wichtig
Wichtige und besonders wichtige Einrichtung: der Unterschied
Beide Kategorien haben dieselben Sicherheitspflichten. Der Unterschied liegt in der Aufsicht und im Bußgeldrahmen, und genau deshalb lohnt es sich, die Einstufung genau zu kennen.
§ 28 BSIG kennt zwei betroffene Kategorien. Wer in einem Sektor der Anlage 1 tätig und groß ist, wird besonders wichtige Einrichtung. Wer in Anlage 1 tätig und mittelgroß ist oder in einem Sektor der Anlage 2 die mittlere Größe erreicht, wird wichtige Einrichtung. Ein Sektor der Anlage 2 erreicht über die Größe allein nie die Kategorie besonders wichtig.
Die Schwellenwerte
| Merkmal | Besonders wichtige Einrichtung | Wichtige Einrichtung |
|---|---|---|
| Beschäftigte | ab 250 | ab 50 |
| Finanzkennzahlen | über 50 Mio. Euro Umsatz und über 43 Mio. Euro Bilanzsumme | über 10 Mio. Euro Umsatz und über 10 Mio. Euro Bilanzsumme |
| Sektoren | nur Anlage 1 | Anlage 1 und Anlage 2 |
| Aufsicht | proaktiv, auch ohne Anlass | anlassbezogen |
| Bußgeldrahmen | bis 10 Mio. Euro oder 2 Prozent des weltweiten Umsatzes | bis 7 Mio. Euro oder 1,4 Prozent des weltweiten Umsatzes |
Der praktische Unterschied: Aufsicht
Bei besonders wichtigen Einrichtungen kann das BSI proaktiv tätig werden, also auch ohne konkreten Anlass prüfen, Nachweise verlangen und Vor-Ort-Prüfungen durchführen. Bei wichtigen Einrichtungen ist die Aufsicht anlassbezogen, sie setzt also typischerweise einen Hinweis, einen Vorfall oder eine Beschwerde voraus. Die Pflichten nach § 30 BSIG selbst sind in beiden Kategorien gleich.
Warum das für die Planung zählt
Wer besonders wichtige Einrichtung ist, muss davon ausgehen, dass Nachweise jederzeit vorgelegt werden müssen. Dokumentation ist dann kein Nebenprodukt, sondern eine eigene Aufgabe. Wichtige Einrichtungen können pragmatischer priorisieren, sollten aber im Fall eines Vorfalls ebenso lieferfähig sein, denn dann greift die Aufsicht ebenfalls.
Die größenunabhängigen Sonderfälle
Unabhängig von der Größe sind bestimmte Rollen besonders wichtige Einrichtung: Betreiber Kritischer Anlagen, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Name-Registries, DNS-Diensteanbieter, Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Für sie spielt die Beschäftigtenzahl keine Rolle.
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Häufige Fragen
Haben beide Kategorien dieselben Pflichten?
Die Sicherheitspflichten nach § 30 BSIG und die Meldepflichten nach § 32 BSIG sind gleich. Unterschiedlich sind die Aufsicht und der Bußgeldrahmen.
Kann man von wichtig zu besonders wichtig wechseln?
Ja, etwa durch Wachstum über die Schwelle von 250 Beschäftigten oder wenn eine Sonderrolle hinzukommt. Die Einstufung ist deshalb regelmäßig zu überprüfen.
Was gilt bei knapp erreichten Schwellen?
Prüfen Sie genau und dokumentieren Sie die Grundlage Ihrer Berechnung. Bei Werten dicht an der Grenze ist die Nachvollziehbarkeit das Wichtigste.
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Betroffenheit prüfenKeine Rechtsberatung. Eine erste Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben und der aktuellen Struktur des NIS2-Umsetzungsgesetzes.