NIS2-Check / Energie

NIS2 im Energiesektor: sind Sie betroffen?

Energie steht an erster Stelle der Anlage 1 des BSIG. Der Sektor ist damit einer der am dichtesten regulierten überhaupt, und für viele Versorger kommt NIS2 zu Pflichten hinzu, die schon bestehen.

Der Energiesektor ist in Anlage 1 Nr. 1 BSIG aufgeführt und zählt damit zu den Sektoren mit hoher Kritikalität. Erfasst sind Elektrizität, Fernwärme und Fernkälte, Mineralöl, Gas und Wasserstoff. Das reicht von Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern über Erzeuger, Stadtwerke und Messstellenbetreiber bis zu Betreibern von Ladepunkten und Wasserstoffanlagen.

Ab welcher Größe Sie erfasst sind

Weil Energie in Anlage 1 steht, hängt die Einstufung an der Größe. Ab 250 Beschäftigten oder bei mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und zugleich mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme sind Sie besonders wichtige Einrichtung. Ab 50 Beschäftigten oder bei mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und zugleich mehr als 10 Millionen Euro Bilanzsumme sind Sie wichtige Einrichtung. Ein Stadtwerk mit 120 Mitarbeitenden fällt also in der Regel als wichtige Einrichtung unter das Gesetz, ein großer Verteilnetzbetreiber als besonders wichtige.

Die Größe ist nicht immer entscheidend

Betreiber Kritischer Anlagen sind unabhängig von der Beschäftigtenzahl als besonders wichtige Einrichtung erfasst. Ob eine Anlage als kritisch gilt, richtet sich nach den Schwellenwerten der BSI-Kritisverordnung, etwa nach eingespeister Energiemenge oder Zahl der versorgten Anschlüsse. Ein kleiner Betreiber kann so über die Anlagenschwelle in die schärfste Kategorie rutschen, obwohl die Personalzahl niedrig ist.

Beide Registrierungsfristen sind abgelaufen. Die gesetzliche Frist endete am 6. März 2026, die vom BSI kommunizierte Nachfrist am 31. Juli 2026. Wer betroffen und nicht registriert ist, sollte die Registrierung jetzt nachholen und den Zeitpunkt der eigenen Prüfung dokumentieren.

Was auf bestehende Pflichten aufsetzt

Viele Energieunternehmen erfüllen bereits Anforderungen aus dem Energiewirtschaftsgesetz, etwa den IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur nach § 11 Abs. 1a EnWG, oder betreiben ein zertifiziertes ISMS. Das ist ein guter Ausgangspunkt, deckt NIS2 aber nicht automatisch ab. Die Registrierung beim BSI, die Meldewege nach § 32 BSIG und die ausdrückliche Verantwortung der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG sind eigenständige Pflichten, die man nicht mit einem vorhandenen Zertifikat abhaken kann.

Der pragmatische erste Schritt

Klären Sie zuerst die Einstufung, nicht die Maßnahmen. Solange unklar ist, ob Sie wichtige oder besonders wichtige Einrichtung sind, wissen Sie weder, welche Aufsichtsinstrumente greifen, noch welcher Bußgeldrahmen gilt. Der kostenlose NIS2-Check ordnet Ihren Bereich der richtigen Anlage zu, wendet die Größenlogik an und nennt für jede Aussage den Paragrafen.

Häufige Fragen

Fallen Betreiber von Ladeinfrastruktur unter NIS2?

Ladepunktbetreiber gehören zum Teilbereich Elektrizität und sind damit dem Energiesektor der Anlage 1 zugeordnet. Ob Pflichten entstehen, entscheidet dann die Größe des Unternehmens.

Reicht unser IT-Sicherheitskatalog nach EnWG aus?

Er hilft erheblich, ersetzt aber die NIS2-Pflichten nicht. Registrierung, Meldewege und die Pflichten der Geschäftsleitung stehen eigenständig im BSIG.

Sind kleine Stadtwerke betroffen?

Ab 50 Beschäftigten in aller Regel ja, als wichtige Einrichtung. Unterhalb der Schwelle kommt es darauf an, ob eine Kritische Anlage betrieben wird.

Sind Sie NIS2-betroffen? Prüfen Sie es kostenlos.

Sektor und Größe eingeben, in unter einer Minute Ihre Einstufung, die Registrierungspflicht und den Pflichten-Fahrplan erhalten. Kostenlos, ohne Konto.

Betroffenheit prüfen

Keine Rechtsberatung. Eine erste Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben und der aktuellen Struktur des NIS2-Umsetzungsgesetzes.