NIS2-Check / Transport und Verkehr
NIS2 in Transport und Verkehr
Transport steht in Anlage 1 des BSIG. Betroffen sind nicht nur Bahn und Flughäfen, sondern auch Betreiber intelligenter Verkehrssysteme und größere Speditionen im Straßenverkehr.
Anlage 1 Nr. 2 BSIG erfasst vier Teilbereiche: Luftverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt und Straßenverkehr. Dahinter stehen Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetreiber, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, Hafenbehörden und Reedereien sowie im Straßenverkehr die Straßenverkehrsbehörden und Betreiber intelligenter Verkehrssysteme.
Wo Logistiker sich verschätzen
Eine klassische Spedition ohne Bezug zu einem Verkehrssystem ist nicht automatisch erfasst, nur weil sie transportiert. Der Anknüpfungspunkt in Anlage 1 sind die Betreiber der Verkehrsinfrastruktur und die Verkehrsunternehmen im Sinne der jeweiligen Fachgesetze. Umgekehrt unterschätzen viele Betreiber von Telematik-, Leit- und Verkehrsmanagementsystemen ihre Rolle: Wer intelligente Verkehrssysteme betreibt, gehört ausdrücklich dazu.
Die Größenlogik
Weil Transport in Anlage 1 steht, gilt: ab 250 Beschäftigten oder bei mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und zugleich mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme besonders wichtige Einrichtung, ab 50 Beschäftigten oder bei mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und zugleich mehr als 10 Millionen Euro Bilanzsumme wichtige Einrichtung. Kommt eine Kritische Anlage hinzu, etwa ein Hafen oder Flughafen oberhalb der Schwellen der BSI-Kritisverordnung, entfällt die Größenprüfung und die Einstufung ist besonders wichtig.
OT und IT gehören zusammen
Im Verkehrssektor liegt das Risiko selten allein in der Büro-IT. Leit- und Sicherungstechnik, Zugangskontrolle, Gepäck- und Frachtabfertigung, Terminal- und Slotsysteme sind Teil der Angriffsfläche. § 30 BSIG verlangt Maßnahmen für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die für den Betrieb genutzt werden, und das schließt diese Systeme ein. Wer sein ISMS auf die klassische IT begrenzt, hat den kritischen Teil nicht erfasst.
Erst einstufen, dann investieren
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Häufige Fragen
Ist eine mittelgroße Spedition betroffen?
Nicht allein wegen des Transports. Entscheidend ist, ob sie zu den in Anlage 1 Nr. 2 genannten Verkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreibern gehört. In Grenzfällen lohnt eine anwaltliche Prüfung.
Was gilt für Betreiber intelligenter Verkehrssysteme?
Sie sind im Teilbereich Straßenverkehr ausdrücklich genannt und damit dem Sektor zugeordnet. Die Pflichten entstehen dann über die Größenschwellen.
Zählen Konzernstrukturen zusammen?
Maßgeblich ist die jeweilige Einrichtung als Rechtsträger. Bei verbundenen Unternehmen kann die Zurechnung nach der EU-Definition der Unternehmensgröße Auswirkungen haben, das ist ein typischer Fall für eine rechtliche Prüfung.
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Betroffenheit prüfenKeine Rechtsberatung. Eine erste Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben und der aktuellen Struktur des NIS2-Umsetzungsgesetzes.