NIS2-Check / Digitale Infrastruktur
NIS2 für digitale Infrastruktur
Kein anderer Sektor kennt so viele größenunabhängige Sonderfälle. Wer DNS-Dienste, eine TLD-Registry, qualifizierte Vertrauensdienste oder öffentliche Telekommunikation anbietet, ist unabhängig von der Mitarbeiterzahl erfasst.
Anlage 1 Nr. 8 BSIG deckt die digitale Infrastruktur ab: Internet-Knoten, DNS-Diensteanbieter, TLD-Name-Registries, Cloud-Computing-Dienste, Rechenzentrumsdienste, Content Delivery Networks, Vertrauensdiensteanbieter sowie öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste.
Die Sonderfälle ohne Größenschwelle
Nach § 28 Abs. 1 BSIG sind bestimmte Rollen unabhängig von der Größe besonders wichtige Einrichtung. Dazu zählen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Name-Registries, DNS-Diensteanbieter und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste. Ein Team von acht Personen, das einen DNS-Dienst betreibt, steht damit in derselben Kategorie wie ein Großkonzern. Das ist der am häufigsten übersehene Punkt im ganzen Gesetz.
Cloud, Rechenzentrum und CDN
Für Cloud-Anbieter, Rechenzentrumsdienstleister und CDN-Betreiber gilt dagegen die normale Größenlogik der Anlage 1: ab 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und zugleich mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme besonders wichtig, ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und zugleich mehr als 10 Millionen Euro Bilanzsumme wichtig. Wichtig ist die Abgrenzung: Ein Unternehmen, das nur eigene Systeme in einem eigenen Serverraum betreibt, erbringt keinen Rechenzentrumsdienst am Markt.
Warum Ihre Kunden ohnehin fragen werden
Selbst wenn Sie knapp unter der Schwelle liegen, erreicht Sie NIS2 über die Lieferkette. Betroffene Kunden müssen nach § 30 BSIG die Sicherheit ihrer Lieferkette steuern und geben die Anforderungen vertraglich weiter. Für Anbieter digitaler Infrastruktur ist ein belastbarer Nachweis der eigenen Einstufung deshalb auch ein Vertriebsargument.
Einstufung in unter einer Minute
Der kostenlose NIS2-Check kennt die größenunabhängigen Sonderrollen und fragt sie ausdrücklich ab. Das Ergebnis nennt die einschlägige Vorschrift und zeigt, ob eine Registrierungspflicht besteht.
Häufige Fragen
Ist unser Hosting-Angebot ein Cloud-Dienst im Sinne des Gesetzes?
Maßgeblich ist, ob ein skalierbarer, bedarfsgesteuerter Dienst am Markt erbracht wird. Klassisches dediziertes Hosting kann darunter fallen, die Abgrenzung ist ein typischer Grenzfall.
Wir betreiben nur einen eigenen Serverraum. Sind wir Rechenzentrumsdienst?
In aller Regel nicht. Erfasst ist die Erbringung von Rechenzentrumsdiensten für Dritte, nicht der Eigenbetrieb.
Gilt die Sonderrolle auch für kleine Registrare?
Größenunabhängig erfasst sind TLD-Name-Registries und DNS-Diensteanbieter. Ein reiner Registrar ohne eigenen DNS-Betrieb ist gesondert zu prüfen.
Sind Sie NIS2-betroffen? Prüfen Sie es kostenlos.
Sektor und Größe eingeben, in unter einer Minute Ihre Einstufung, die Registrierungspflicht und den Pflichten-Fahrplan erhalten. Kostenlos, ohne Konto.
Betroffenheit prüfenKeine Rechtsberatung. Eine erste Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben und der aktuellen Struktur des NIS2-Umsetzungsgesetzes.