NIS2-Check / Anbieter digitaler Dienste
NIS2 für Anbieter digitaler Dienste
Online-Marktplätze, Suchmaschinen und Plattformen sozialer Netzwerke stehen in Anlage 2 des BSIG. Der eigene Onlineshop gehört ausdrücklich nicht dazu.
Anlage 2 Nr. 6 BSIG erfasst Anbieter digitaler Dienste und benennt drei Typen: Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Plattformen sozialer Netzwerke.
Die entscheidende Abgrenzung
Ein Online-Marktplatz vermittelt Verträge zwischen Dritten. Wer über einen eigenen Shop ausschließlich eigene Waren verkauft, betreibt keinen Marktplatz und ist über diesen Sektor nicht erfasst, unabhängig vom Umsatz. Das ist der häufigste Irrtum im E-Commerce. Umgekehrt kann ein Portal, das Angebote verschiedener Anbieter zusammenführt und den Vertragsschluss ermöglicht, sehr wohl ein Marktplatz sein, auch wenn es sich selbst als Vergleichsportal bezeichnet.
Größenschwelle
Ab 50 Beschäftigten oder bei mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und zugleich mehr als 10 Millionen Euro Bilanzsumme sind Sie wichtige Einrichtung. Plattformunternehmen sind oft umsatzstark bei kleiner Belegschaft, deshalb lohnt hier die genaue Rechnung: Umsatz und Bilanzsumme müssen beide über der Grenze liegen, sonst greift nur die Beschäftigtenschwelle.
NIS2 neben DSA und Datenschutz
Plattformen kennen bereits Pflichten aus dem Digital Services Act und aus dem Datenschutzrecht. NIS2 setzt daneben und fragt nach der technischen und organisatorischen Sicherheit der Systeme: Risikomanagement, Vorfallbehandlung, Zugriffskontrolle, Kryptografie, Schulungen und die Sicherheit der Lieferkette einschließlich Ihrer Cloud- und Zahlungsdienstleister.
Einstufung in unter einer Minute
Der kostenlose NIS2-Check prüft Ihre Zuordnung und die Größenschwellen und liefert ein Ergebnis mit Paragrafenbezug.
Häufige Fragen
Ist unser Onlineshop ein Marktplatz?
Nur wenn Sie Verträge zwischen Dritten vermitteln. Der reine Verkauf eigener Waren ist kein Marktplatz im Sinne der Anlage 2 Nr. 6.
Sind SaaS-Anbieter erfasst?
Nicht über diesen Sektor. Für Cloud-Dienste kommt Anlage 1 Nr. 8 in Betracht, das ist gesondert zu prüfen.
Zählt ein Vergleichsportal als Suchmaschine?
Online-Suchmaschinen sind Dienste, die Suchen über grundsätzlich alle Websites ermöglichen. Ein spezialisiertes Vergleichsportal ist eher als Marktplatz zu prüfen.
Sind Sie NIS2-betroffen? Prüfen Sie es kostenlos.
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Betroffenheit prüfenKeine Rechtsberatung. Eine erste Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben und der aktuellen Struktur des NIS2-Umsetzungsgesetzes.